

In dem Kreispokalspiel der 1. Runde zwischen dem FC Oldenburg Ahaus und Arminia Appelhülsen trug der Schiedsrichter die gegen ihn gerichtete obszön anstößige Beleidigung durch einen Zuschauer, der eindeutig dem Heimverein zuzurechnen war, in den Spielbericht ein. Der Pokalspielleiter leitete das notwendige Sportgerichtsverfahren durch Abgabe des Vorfalles an das Kreissportgericht ein, dass den Tatbestand des grob unsportlichen Verhaltens als erfüllt ansah und im schriftlichen Verfahren den Zuschauer/Verein mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 € belegte.
Gegen dieses Urteil legte der Verein FC Oldenburg fristgerecht Berufung ein und begründete diese damit, dass die 1. Instanz die vorgetragenen Schilderungen des beklagten Vereins nicht hinreichend gewürdigt hat.
Das Berufungsgericht kam in der am 4.9.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme dann ebenfalls zu dem Ergebnis, dass für die Kammer keine Tatsachen ersichtlich seien, die in irgendeiner Form Zweifel an der Darstellung des neutralen Schiedsrichter aufwarfen. Nach Überzeugung der Kammer war die gegen den Schiedsrichter gerichtete obszöne und beleidigende Äußerung aus dem Fanblock des Heimvereins so gefallen. Nicht bewiesen werden konnte allerdings, wer aus der Gruppe der Zuschauer des FC Oldenburg die Äußerung tatsächlich getätigt hat. Da jedoch der Platzvereins zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf seinen Sportplätzen verpflichtet ist und für das sportliche Verhalten aller Vereinsanhänger während und nach dem Spiel Sorge zu tragen hat, wurde der Verein in Haftung genommen.
Der Vorsitzende des Bezirkssportgerichts Nord stellte unmissverständlich klar, dass Fußballspiele kein rechtsfreier Raum seien und Schiedsrichter-Beleidigungen nach ständiger Rechtsprechung der Sportgerichte entsprechend sanktioniert würden. Das Bezirkssportgerichts hielt die vom Kreissportgericht verhängte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen und bestätigte damit das Kreisurteil. Wegen unsportlichem Verhalten seitens der dem Verein zuzurechnenden Zuschauer gegenüber einem Schiedsrichter wurde der Heimverein zu einer Geldstrafe von 300.-€ verurteilt, wobei die Kosten des Verfahrens in Höhe von 228,50 € auch noch getragen werden müssen