Der Kreisfußballausschuss macht seine Vereine auf folgende Bestimmungen aufmerksam. Sie sind von den Vereinen und Mannschaften ab dem 01.04., 30.04. bzw. 01.05. 2024 zu beachten:
Ab dem 1. April:
- § 15 der Spielordnung (Freigabe von Junioren für Herren- bzw. Frauenmannschaften)
(13) Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw. des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs ist unter Verzicht auf die Voraussetzungen des (9) Nr. 1 und 2 sowie (10) ab 01.04. des laufenden Spieljahres für alle Herren- bzw. Frauenmannschaften seines/ihres Vereins freigegeben h-jugendspielordnung__stand_01.04.2024.pdf (wdfv.de)
Ab dem 30. April:
- (11) Spieler, die bei Ablauf des 30. April Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 10 in den nachfolgenden Punkte- und Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind.
Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft, die ab dem 1. Mai stattfinden, bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er ab dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 ist einzuhalten.
D. Spielordnung (SpO) (wdfv.de)
Ab dem 1. Mai:
Ab dem 01.05. dürfen keine Spiele mehr nach hinten verlegt werden, dies ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen des FLVW I. Pflichtspiele 8. Spielverlegungen:https://flvw.de/download-fc01a936fde3aa3bdc5d5cb6e964c229c199a4af99875368f8a4ceb6778d313f
Ergänzend zu den bisherigen Informationen erfolgt noch folgender Hinweis aus der Spielordnung/WDFV:
- § 37 Teilnahme an Pflichtspielen:
(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht, Rückzug vom Spielbetrieb oder Nichtantreten in einem Punktespiel ab dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle.