Das gegenüber dem Schiedsrichter ungebührliche Verhalten eines Zuschauers vom TuS Wüllen wertete der Vorsitzende des Verbandssportgerichtes in dem A-Juniorenspiel gegen die SpG Eintracht/TSV Ahaus schon als grobe Unsportlichkeit. Und das völlig nachvollziehbar, befanden auch die Verantwortlichen des Kreises, zumal der Fan des Heimvereines auch noch in einem nicht vertretbaren Maß eine Gruppe von Gastfans verbal anging. Damit entfachte der grenzüberschreitende Zuschauer einen Disput, der auch anders hätte ausgehen können, analysierte der vorsitzende Richter Diekmann. Insgesamt sei das Verhalten des Zuschauers mehr als befremdlich gewesen, war dann auch das Fazit des Gerichtes und setzte wegen der erwiesenen groben Unsportlichkeit eine Geldstrafe von 400 € fest.
Für den verantwortlichen Heimverein war es nur gut, dass die verbalen Übergriffe des Zuschauers nicht als fremdenfeindlich gewertet wurden und somit das Strafmaß für den Verursacher unter 500 € festgesetzt werden konnte. Gleichwohl trifft die Entgleisung des Fans den TuS Wüllen hart, haftet er doch für das Handeln seines Zuschauers vollumfänglich.
Das bedeutet, dass die Geldstrafe vom Verein aufzubringen ist. „Umso mehr sei es notwendig und zwingend“, so der Kreisvorsitzende Willy Westphal, „dass unsere Vereine noch deutlicher herausstellen, welche Konsequenzen durch Zuschauer und Eltern verursachte grobe Unsportlichkeiten haben können. 400 € seien im Jugendbereich eines Vereines deutlich besser investiert, als sie als Geldstrafe für ein ungebührliches Verhalten an die FLVW-Kassen zu zahlen“.
Zwar hat der Verein, in diesem Fall der TuS Wüllen, die Möglichkeit, auf der Basis von höchstrichterlichem Urteil den Geldschaden vom Zuschauer zurückzufordern. Aber der Imageschaden für den Verein und der mit einer derartigen Maßnahme verbundene Ärger muss dazu führen, dass Vereine zu Präventionsmaßnahmen greifen, die derartige Vorfälle dann vermeiden.