Urteil des BSG bestatigt den Spruch des Kreissportgerichtes
Das gegenüber einer Schiedsrichterin ungebührliche Verhalten eines Jugendtrainers von der SG Coesfeld, einhergehend mit frauenfeindlichen Äußerungen, ist ein neues Paradebeispiel des sich verhärtenden Klimas auf den Sportanlagen im Kreis. Noch längst nicht alle Vereine im FLVW-Kreis Ahaus-Coesfeld scheinen die Notwendigkeit zu erkennen, erzieherisch, vor allen Dingen aber präventiv, auf ihre Trainer Einfluss zu nehmen. Jedenfalls verdeutlicht auch dieser Einzelfall, der alleine Sportgerichte in zwei Instanzen beschäftigte,dass ein Handlungsbedarf gegeben ist.
Es war schon ungewöhnlich, was der Jugendtrainer im B-Juniorenbereich von sich gab, zumal er selbst neben seiner Trainertätigkeit auch noch an der Pfeife als offizieller Referee tätig ist und seiner jungen Kollegin auf dem Spielfeld das Leben damit sehr schwer machte. Die nicht akzeptable Wortwahl und sein Verhalten bestätigte dann auch Zeugen der Gastmannschaft. Zusätzlich, und das war dann auch ausschlaggebend, konnte eine neutrale Zuschauerin, die den beiden spielenden Vereinen nicht angehörte, die Vorfälle bestätigen.
Das Sportgericht des Kreises verurteilte den Verursacher zu einer Geldstrafe von 350 € und die SG Coesfeld als verantwortlichen Verein, der den notwendigen, präventiven Schutz der Schiedsrichterin nicht einmal für notwendig erachtete, zu einer weiteren Geldstrafe von 100 €. Ein schuld- und tatangemessenes Urteil, befand der Kreis und bekräftigte seine Auffassung auch vor dem Bezirkssportgericht. Die SG Coesfeld hatte die 2te Instanz angerufen und war mit dem Urteil nicht einverstanden.
Die Verantwortlichen des Jugendbereiches des Vereins mussten sich allerdings eines Besseren belehren lassen, weil das Bezirkssportgericht aufgrund der eindeutigen Beweislage das Urteil des Kreissportgerichtes im Rahmen einer schriftlichen Berufungsverhandlung voll umfänglich bestätigte. Auch das angemessene Strafmaß entsprach der Linie der Sportrechtsprechung. Die Sportgerichte wenden nach der Schaffung des § 9a in der Verfahrensordnung des Verbandes diese Bestimmung auch konsequent an.
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