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Richtungsweisende Klarstellung durch die Sportrechtsprechung

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Aussagekräftiges Urteil des Kreissportgerichtes

Um durch Feldverweise gesperrte Spieler wieder “rechtzeitig” spielberechtigt zu bekommen, werden von den Vereinen häufig Freundschaftsspiele abgeschlossen und abgeleistet, die dann auf die Sperrstrafe des “Sünders” angerechnet werden. “ Das ist legitim und nach den Ausführungen der Spielordnung und RuVO des FLVW auch zulässig”, ließen die Vertreter des Kreises wie aber auch die Richter des Kreisportgerichtes verlauten.

Allerdings wiesen die “amtlichen Stellen” und die Rechtsprechung des FLVW-Kreises auch daraufhin, dass eine Anrechnung auf die Sperrstrafe eines Akteurs nur dann erfolgen kann, wenn auch die Mannschaft spielt, in der ein Spieler seine Strafen ableisten kann.

Und das war nachweislich bei einem Spiel der 1. Mannschaft des FC Vreden nicht der Fall, stellte das Kreissportgericht in seiner Verhandlung am 5.9.2024 fest und fällte auch ein Urteil, das noch am Verhandlungstag rechtskräftig wurde. Alle Parteien erkannten den Richterspruch sofort an.

Was war geschehen?

Das von den Verantwortlichen des Vereins für das 1. Team vereinbarte Freundschaftsspiel gegen den Stadtnachbarn SpVgg. Vreden IV wurde kurzfristig abgeschlossen und auch gespielt. Die Auffälligkeiten im Spielbericht der Partie ließen nach Auffassung des Kreises eine grobe Unsportlichkeit vermuten, die dann auch mit einem Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung dem Sportgericht vorgelegt wurden.

FC Vreden I “stand” auf dem Papier, fast ausschließlich Akteure der 4. Mannschaft des Vereins maßen sich mit dem Gegner. “So sind die Bestimmungen der Spielordnung nicht auszulegen, stellte das Sportgericht unmissverständlich klar. Und da nach Auffassung der Richter eine “gehörige Portion” Wissen und Vorsatz zu erkennen war, kamen auf keine Zweifel an dem klaren Richterspruch auf:

Das Urteil umfasste eine hohe Geldstrafe von 500 €, die Verhandlungskosten in Höhe von ca. 200 € kamen hinzu.
Tat und schuldangemessen ist die Strafe allemal nach dem Spruch der Urteilenden; alle am Verfahren Beteiligten konnten sich mit dem Ergebnis “anfreunden”, so dass das Urteil rechtskräftig ist. Seitens der spielleitenden Stellen im Kreis wird die Entscheidung als richtungsweisend empfunden.

Denn es wurde durch Urteil klargestellt und unterstrichen, dass nur Spiele auf Strafen angerechnet werden können, wenn auch tatsächlich die Mannschaft spielt, in der ein gesperrter Spieler “zu Hause” ist.

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